Statuten des Internationalen Skilehrerverbandes (ISIA) in der geltenden Fassung gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 22. Mai 2008 in Jesolo (Italien)

 

§ 1 Verein

Unter dem Namen Internationaler Skilehrerverband besteht ein freiwilliger und uneigennütziger Verein von nationalen Berufsskilehrerorganisationen mit ideellem Zweck gemäss Art. 60 ff. Schweizer ZGB.

§ 2 Sitz

Der Sitz des Verbandes befindet sich in Bern. Die Verwaltung kann am Sitz des jeweiligen Generalsekretärs oder an einem anderen vom Vorstand bestimm­ten Ort durchgeführt werden.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 3 Ziele

Als internationaler Dachverband zur Wahrung und Förderung der Interessen des Berufsskilehrwesens (Ski- und sonstiger Schneesport) unterstützt ISIA

  • die engere Gestaltung der Beziehungen zwischen den einzelnen nationa­len Berufsskilehrerorganisationen
  • die Zusammenarbeit in Skitechnik, Methodik, Didaktik und Fragen der Sicher­heit
  • den Austausch von Informationen
  • die interne und externe Meinungsbildung betreffend das Berufsski­lehr­wesen

Die ISIA sieht es als ihre Aufgabe an, die berufsmässige Ausübung des Ski- und Schneesportunterrichts in all seinen Erscheinungsformen zu fördern; die ISIA arbeitet mit weiteren Verbänden des Skisportwesens und des Touris­mus zusammen. Die Forschung in Technik, Methodik und Didaktik des Ski­laufs selbst und all den mit ihnen zusammenhängenden Gegebenheiten wird von ISIA nach Möglichkeit unterstützt.

§ 4 Nationale und internationale Kontakte

Die ISIA kann Mitglied in nationalen und internationalen Verbänden sein.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Pro Staat kann nur eine Organisation Mitglied in ISIA sein; diese muss ein nach den gesetzlichen Vorschriften ihres Staates gegründeter und anerkannter, selbständiger Berufsverband mit eigenen Statuten sein, der die nationalen Berufsskilehrer vertritt.

§ 6 Aufnahme neuer Mitglieder

Neue Mitglieder werden durch die Delegiertenversammlung nach schriftli­chem Antrag, der die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Erfordernisse gem. § 5 enthalten muss, aufgenommen. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten der ISIA.

Die Mitgliedschaft bei der ISIA bedeutet für das jeweilige Mitglied nicht zu­gleich die automatische Anerkennung seiner Diplome durch die staatlichen Behörden der anderen Mitgliedsländer.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt:

der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär/ ISIA und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zulässig.

  1. durch Ausschluss: ein Mitglied,
  • welches trotz Mahnung der ISIA mit der Zahlung von zwei Jahres­beiträgen im Rückstand ist,
  • welches die gemäss den Statuten erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt,
  • welches das Ansehen des Verbandes schädigt, den Statuten zu­wider­handelt oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

kann ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zwei­drittelmehrheit.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, zu den Versammlungen der ISIA Dele­gierte zu entsenden. Die Delegierten haben aktives und passives Wahl­recht und hinsichtlich ihres Verbandes ein Stimmrecht; dieses richtet sich nach der Beitrags- und Geschäftsordnung.
  2. Jedes Mitglied bezeichnet zwei offizielle Delegierte, die von Fall zu Fall neu bestimmt werden können. Präsidiumsmitglieder können ihre Organi­sation als Delegierte vertreten.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, an den Aufgaben der ISIA möglichst aktiv mitzuwirken und die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Entrichtung der festgesetzten Beiträge beschränkt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  4. Die ISIA vergibt an die Mitgliedsverbände für deren Mitglieder eine Zugehörigkeitsmarke (ISIA-Marke) und einen Zugehörigkeitsausweis (ISIA-Card). Näheres regelt die Vergabeordnung.

§ 9 Die Organe der ISIA

Die Organe der ISIA sind:

  • die Delegiertenversammlung
  • das Präsidium
  • der Vorstand
  • die Kommissionen
  • 2 Rechnungsprüfer

§ 10 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung als oberstes Beschluss- und Kontrollorgan der ISIA setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

Sie wählt den Vorstand und das Präsidium mit Ausnahme des General­sekretärs, befindet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, bestimmt die Höhe der Beiträge, nimmt die Berichte entgegen, entlastet Vorstand und Präsidium und beschliesst über Ordnungen und Satzungs­änderungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Die Delegiertenversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.

§ 11 Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  • einem Präsidenten
  • drei Vizepräsidenten (Europa, Amerika, pazifischer Raum)
  • einem Schatzmeister
  • vier Beisitzern
  • einem Generalsekretär mit beratender Stimme

Das Präsidium, mit Ausnahme des Generalsekretärs, wird von der Delegier­ten­versammlung auf 4 Jahre gewählt. Der Generalsekretär wird vom Präsi­dium auf Vorschlag des Präsidenten ernannt. Pro Staat kann nur ein Vertre­ter dem Präsidium angehören. Dies gilt nicht für den Generalsekretär.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem ersten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Das Amt des einzelvertretungsberechtigten Vorstandes wird vom ersten Vize­präsidenten nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten ausgeübt.

An Vorstandssitzungen nimmt der Generalsekretär teil.

§ 13 Kommissionen

Das Präsidium kann Kommissionen einsetzen.

§ 14 Finanzen

Die finanziellen Mittel der ISIA werden durch Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen und Kooperationsbeiträge beschafft. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 15 Schiedsgerichtsklausel

Jeder Streitfall zwischen einem Mitglied und der ISIA ist, falls keine Einigung zustande kommt, anstelle der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht mit Sitz in Bern zu unterbreiten. Dieses untersteht dem schweizerischen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Jede Partei nennt einen Schieds­richter. Diese beiden nennen einen Dritten als Vorsitzenden. Falls keine Einigung zustande kommt, ernennt die richterliche Behörde gemäss Art. 12 Konkordat den Vorsitzenden. Die Kosten tragen die streitenden Parteien.

Im Übrigen kommen zur Regelung des Verfahrens die Bestimmungen des Konkordats und subsidiär des schweizerischen Bundeszivilprozesses zur Anwendung.

Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden.

§ 16 Statutenänderung

Die Statuten können auf schriftlichen Antrag, der drei Monate vor der Delegier­ten­versammlung beim Generalsekretär eingehen muss, durch diese Versammlung mit Zweidrittelmehrheit abgeändert oder erweitert werden.

§ 17 Auflösung

Die ISIA kann nur bei einer, eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden aufgelöst werden.

Mitglieder haben bei ihrem Austritt, ihrem Ausschluss oder bei Auflösung der ISIA kein Recht am Verbandsvermögen.

Die Delegiertenversammlung, die die Auflösung beschliesst, entscheidet über ein vorhandenes Vermögen.

§ 18 Inkrafttreten

Alle bisherigen Statuten treten mit Wirkung der Eintragung dieser Statuten ausser Kraft. Den Mitgliedern wird eine Frist von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieser Statuten eingeräumt, um sich an die neuen Bestimmungen anpassen zu können.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder nachkommen kann, kann zwar weiterhin Mitglied bleiben, verliert aber sein Anrecht auf Stimme und Marke und bekleidet bis zur vollständigen Anpassung an die Bestimmungen der Statuten den Status eines beobachtenden Mitgliedes. Massgebend für Aus­le­gungs­fragen dieser Statuten ist die deutsche Fassung.

Riet R. Campell                                           Dr. Hugo Reider
Präsident                                                      Generalsekretär

Diese Fassung (Änderungen in den §§ 3, 6 und 8) wurde so beschlossen in der Delegiertenversammlung am 22. Mai 2008 in Jesolo/Italien.