Die Beitragsordnung regelt die zu bezahlenden Beiträge der Mitglieder. Diese Fassung wurde so beschlossen in der Delegiertenversammlung am 20. März 2019 in Pamporovo/Bulgarien.

 

 § 1 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der ISIA sind durch Mitgliederbeiträge freiwillige Zu­wen­dungen und Kooperationsbeiträge zu beschaffen.

§ 2 Höhe der Beiträge

Jedes Mitglied hat unaufgefordert für jeden von ihm vertretenen Ski- und Schneesportlehrer, der gemäß den ISIA-Qualitätsstandards zum Bezug der ISIA-Marke oder der ISIA-Card berechtigt ist, einen jährlichen Beitrag zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt und beträgt derzeit:

  • bis zu 500 Ski- und Schneesportlehrern ein Grundbeitrag in Höhe von EUR 1.500,00
    darüber hinaus pro Ski- und Schneesportlehrer EUR 3,00

Stichtag für die Beitragszahlung ist der 1. Oktober für das folgende Ge­schäftsjahr. Die Beiträge sind auf das Konto der ISIA zu überweisen.

§ 3 Verpflichtungen

Die Beiträge werden auf einer Höhe gehalten, die es der ISIA erlaubt, ihren administrativen Verpflichtungen nachzukommen und die von der Delegier­ten­versammlung gestellten Aufgaben zu erfüllen.

Die ISIA haftet gegenüber Dritten nur mit ihrem Vermögen. Eine Nach­schuss­pflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Nationale Skilehrerverbände, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, können erst dann die Marken der ISIA erhalten, wenn sie ihre Schulden und/oder die fälligen Beiträge bezahlt haben.

§ 4 Beitragsschuld/Ausschluss

Bezahlt ein Mitglied seinen Beitrag nicht, verliert es sein Stimmrecht bis zur Begleichung seiner Schuld. Bei zweijährigem Beitragsrückstand kann die Delegiertenversammlung das säumige Mitglied ausschliessen.