Die Beitragsordnung regelt die zu bezahlenden Beiträge der Mitglieder. Diese Fassung wurde so beschlossen in der Delegiertenversammlung am 20. März 2019 in Pamporovo/Bulgarien.
§ 1 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel der ISIA sind durch Mitgliederbeiträge freiwillige Zuwendungen und Kooperationsbeiträge zu beschaffen.
§ 2 Höhe der Beiträge
Jedes Mitglied hat unaufgefordert für jeden von ihm vertretenen Ski- und Schneesportlehrer, der gemäß den ISIA-Qualitätsstandards zum Bezug der ISIA-Marke oder der ISIA-Card berechtigt ist, einen jährlichen Beitrag zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt und beträgt derzeit:
- bis zu 500 Ski- und Schneesportlehrern ein Grundbeitrag in Höhe von EUR 1.500,00
darüber hinaus pro Ski- und Schneesportlehrer EUR 3,00
Stichtag für die Beitragszahlung ist der 1. Oktober für das folgende Geschäftsjahr. Die Beiträge sind auf das Konto der ISIA zu überweisen.
§ 3 Verpflichtungen
Die Beiträge werden auf einer Höhe gehalten, die es der ISIA erlaubt, ihren administrativen Verpflichtungen nachzukommen und die von der Delegiertenversammlung gestellten Aufgaben zu erfüllen.
Die ISIA haftet gegenüber Dritten nur mit ihrem Vermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Nationale Skilehrerverbände, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, können erst dann die Marken der ISIA erhalten, wenn sie ihre Schulden und/oder die fälligen Beiträge bezahlt haben.
§ 4 Beitragsschuld/Ausschluss
Bezahlt ein Mitglied seinen Beitrag nicht, verliert es sein Stimmrecht bis zur Begleichung seiner Schuld. Bei zweijährigem Beitragsrückstand kann die Delegiertenversammlung das säumige Mitglied ausschliessen.